LG Berlin vom 14.10.1993
83 T 657/92
Normen:
BGB § 1945, § 1955 ; KJHG § 55 Abs. 2 ; ZPO § 415, § 417 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 259

LG Berlin - 14.10.1993 (83 T 657/92) - DRsp Nr. 1995/2062

LG Berlin, vom 14.10.1993 - Aktenzeichen 83 T 657/92

DRsp Nr. 1995/2062

1. Die Ausschlagung der Erbschaft und deren Anfechtung durch den Beamten des Jugendamtes, dem die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds übertragen ist, bedarf keiner öffentlichen Beglaubigung, wenn sie unter dem Briefkopf der Behörde abgegeben und von dem Beamten eigenhändig unterzeichnet ist. 2. Die Eigenschaft dieser Erklärung als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415, 417 ZPO ist nicht davon abhängig, daß der Unterschrift des Beamten das Dienstsiegel beigedrückt wird.

Normenkette:

BGB § 1945, § 1955 ; KJHG § 55 Abs. 2 ; ZPO § 415, § 417 ;
Fundstellen
ErbPrax 1994, 259