»Zu Recht hat es das abgelehnt, für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes bei der Vaterschaftsfeststellung den Beteiligten zu 2. [Jugendamt] zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Gemäß § 1909 BGB i.V.m. Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Art.
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