LG Berlin - Beschluß vom 04.07.1995
83 T 341/95
Normen:
BGB § 1615e;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 80

LG Berlin - Beschluß vom 04.07.1995 (83 T 341/95) - DRsp Nr. 1996/3438

LG Berlin, Beschluß vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 83 T 341/95

DRsp Nr. 1996/3438

Ein Verzicht auf die Zwangsvollstreckung stellt keine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht i.S.d. § 1615e BGB dar, da eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht einen vertraglichen Bindungswillen der Parteien hinsichtlich der Abänderung oder Klarstellung der Unterhaltsverpflichtung voraussetzt. Der Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel stellt im Ergebnis keinen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater selbst dar, weil der gesetzliche Vertreter (Amtspfleger) jedenfalls bei Besserung der Leistungsfähigkeit des Vaters jederzeit auf den Unterhaltsanspruch zurückgreifen kann. Der (teilweise) Verzicht auf den Unterhaltsanspruch selbst erfordert gem. § 1615e eine neue Vereinbarung. Zwar entsteht als Wirkung des Verzichtes auf die Zwangsvollstreckung ein Unterhaltsrückstand, über dessen Geltendmachung der gesetzliche Vertreter (Amtspfleger) im Nachherein entscheiden und auf den er auch im Nachherein ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung verzichten kann, dennoch stellt dieses Vorgehen keine unzulässige Umgehung der Regelung des § 1615e BGB dar, da die Gewährung des Verzichts auf die Zwangsvollstreckung nicht zwangsläufig mit dem Verzicht auf die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände verbunden ist. Letzterer beruht vielmehr auf einer neuen Entscheidung des gesetzlichen Vertreters (Amtspflegers).

Normenkette:

BGB § 1615e;