LG Berlin - Beschluß vom 05.11.1992
83 T 423/92
Normen:
BGB § 1904 S. 1, § 1906 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 66
FamRZ 1993, 597

LG Berlin - Beschluß vom 05.11.1992 (83 T 423/92) - DRsp Nr. 1995/2608

LG Berlin, Beschluß vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 83 T 423/92

DRsp Nr. 1995/2608

1. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung über eine konkrete Maßnahme des Betreuers im Rahmen der Gesundheitsfürsorge kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Betreute im Hinblick auf die konkret geplante Maßnahme nicht einwilligungsfähig, d. h. nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Bedeutung, Tragweite, Vorteile und Risiken der Maßnahme nicht erfassen kann. 2. Solange Medikamente gravierende Nebenwirkungen nur während der Behandlung zeitigen und keine Spätfolgen verursachen, unterfällt die vom Betreuer veranlaßte ärztliche Behandlung mit diesen Medikamenten nicht der Genehmigungspflicht des § 1904 S. 1 BGB, da die Nebenwirkungen nicht von Dauer sind.