LG Berlin - Beschluß vom 08.03.1994
83 T 109/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, 4, § 1836 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 104

LG Berlin - Beschluß vom 08.03.1994 (83 T 109/92) - DRsp Nr. 1995/2058

LG Berlin, Beschluß vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 83 T 109/92

DRsp Nr. 1995/2058

1. Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB liegt nicht vor, wenn der Betreute über ein monatliches Einkommen von über 3624 DM verfügt. 2. Eine Vergütung aus der Landeskasse kann deshalb in einem solchen Fall nicht bewilligt werden. 3. Dies gilt auch, wenn das Einkommen für eine an sich angemessene Vergütung nicht ausreicht (hier: Festsetzung einer Vergütung von 700 DM bei einem Zeitaufwand von 55 Stunden).

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3, 4, § 1836 ;

Hinweise:

Die Entscheidung, die noch nach der alten Rechtslage ergangen ist, ist in BtPrax 1994, 105 kritisch besprochen.

Fundstellen
BtPrax 1994, 104