LG Berlin - Beschluß vom 10.05.1994 (83 T 70/93) - DRsp Nr. 1995/2057
LG Berlin, Beschluß vom 10.05.1994 - Aktenzeichen 83 T 70/93
DRsp Nr. 1995/2057
1. Liegt bei einem Betreuten eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie vor, verbunden mit zeitweisem Mißbrauch von Haschisch und Alkohol und einer krankheitsbedingten Neigung zu Selbstdestruktionen und Verwahrlosungen, was insgesamt eine zeitaufwendige und nervenaufreibende Führung der Betreuung bedingt, ist die Führung der Betreuung und der Umgang mit dem Betreuten außerordentlich erschwert im Sinne des § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB. Die Erhöhung des Vergütungsstundensatzes bis zum Fünffachen ist angemessen. 2. Zu diesem erhöhten Stundensatz ist die Mehrwertsteuer gesondert zu ersetzen.