LG Bielefeld - Beschluß vom 03.02.1992
3 T 89/92
Normen:
GKG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1095

LG Bielefeld - Beschluß vom 03.02.1992 (3 T 89/92) - DRsp Nr. 1996/3440

LG Bielefeld, Beschluß vom 03.02.1992 - Aktenzeichen 3 T 89/92

DRsp Nr. 1996/3440

Wird von einem Ehegatten im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der Ehewohnug erstrebt, so bemißt sich gem. § 3 ZPO der Streitwert nach dem Interesse des Verfügungsklägers an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes. Für die Bewertung dieses Interesses ist von einem Bruchteil des Wertes auszugehen. Der Wert der Hauptsache bestimmt sich gem. § 16 Abs 1 GKG nach dem einjährigen Mietwert. Da jedoch lediglich die Einräumung des Mitbesitzes an der Wohnung begehrt wird, ist nur der hälftige Betrag für den Wert der Hauptsache zugrundezulegen. Hiervon ist ein weiterer 50 %iger Abschlag dafür, daß lediglich eine einstweilige Regelung begehrt wird, zu machen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1095