LG Bochum - Beschluß vom 17.09.1996 (7 T 599/96) - DRsp Nr. 1997/5675
LG Bochum, Beschluß vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 7 T 599/96
DRsp Nr. 1997/5675
1. Bei der Ermittlung des Vermögens des Betreuten, das zur Betreuervergütung zur Verfügung steht, ist auf das sozialhilferechtliche Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2BSHG abzustellen.2. In Verbindung mit den §§ 69 Abs. 4 Satz 2, 24 Abs. 2BSHG ergibt sich für einen Betreuten, der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz in die Pflegestufe III eingestuft worden ist, ein erhöhter Schonbetrag von 8000 DM.