LG Bochum - Beschluß vom 23.02.1994
7 T 148/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1994, 494

LG Bochum - Beschluß vom 23.02.1994 (7 T 148/94) - DRsp Nr. 1995/2074

LG Bochum, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 7 T 148/94

DRsp Nr. 1995/2074

1. Wird die Betreuervergütung aus der Staatskasse beantragt, kann sie nach § 1835 Abs. 4 BGB als Vorschuß oder Ersatz bewilligt werden. Wird Ersatz verlangt, ist die Vergütung grundsätzlich am Ende der Betreuung fällig. Bei einer über längere Zeit dauernden Betreuung kann die Bewilligung jedoch auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Wie diese Zeitabschnitte zu berechnen sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dabei steht das Interesse des Berufsbetreuers, alsbald über die Vergütung zu verfügen, dem Interesse der Bewilligungsstelle gegenüber, nicht in zu kurzen Zeitabständen mit Anträgen über kleine Zeiträume und geringe Beträge befaßt zu werden. Kürzere Bewilligungszeiträume als drei Monate sind nur dann gerechtfertigt, wenn die beantragte Vergütung 1000 DM und/oder die Auslagen 300 DM übersteigen.