LG Bochum - Urteil vom 23.03.1994
11 S 547/93
Normen:
BGB § 134, § 1614, § 1615e;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 641

LG Bochum - Urteil vom 23.03.1994 (11 S 547/93) - DRsp Nr. 1995/6540

LG Bochum, Urteil vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 11 S 547/93

DRsp Nr. 1995/6540

Ein unentgeltlicher Verzicht eines nichtehelichen Kindes auf Unterhalt für die Zukunft durch Vereinbarung mit dem Vater ist gem. § 1615e Abs. 1 S. 2 BGB nichtig. Auch eine Vereinbarung, durch welche die nichteheliche Mutter den Vater des Kindes von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind freistellt, ist als Umgehung der §§ 1614, 1615e BGB gem. § 134 BGB nichtig (vgl. OLG Hamm - 8 U 66/76 - vom 27.09.1976, FamRZ 1977, 556). Auch der Unterhaltsbedarf eines nichtehelichen Kindes bestimmt sich jedenfalls dann allein nach den Einkommensverhältnissen des nichtsorgeberechtigten, barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommens des sorgeberechtigten, Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht wesentlich höher ist als das des anderen.

Normenkette:

BGB § 134, § 1614, § 1615e;
Fundstellen
DAVorm 1994, 641