LG Bonn - Beschluß vom 04.08.1997
4 T 479/97
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2, § 1615l;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 474
FamRZ 1998, 451

LG Bonn - Beschluß vom 04.08.1997 (4 T 479/97) - DRsp Nr. 1998/16821

LG Bonn, Beschluß vom 04.08.1997 - Aktenzeichen 4 T 479/97

DRsp Nr. 1998/16821

Die Erstausstattung eines Säuglings kann Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB sein. Hierunter fällt nur der Bedarf, der in den ersten Wochen und Monaten nach der Geburt eines Kindes notwendigerweise anfällt. Die Darlegungslast dafür, daß es sich tatsächlich um Gegenstände zur das Ausstattung eines Säuglings handelt und dafür, daß die Anschaffung dieser Gegenstände notwendig war, obliegt dem Anspruchsteller. Die Vorschrift des § 1615l BGB gilt nur für diejenigen Mütter, die nach dem 01.10.1995 ein Kind geboren haben beziehungsweise gebären, ihr kommt keine Rückwirkung zu.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2, § 1615l;
Fundstellen
DAVorm 1998, 474
FamRZ 1998, 451