LG Bonn - Beschluß vom 21.04.1992
5 T 24/92
Normen:
BGB § 1791b Abs. 1, § 1915, § 1916 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 613

LG Bonn - Beschluß vom 21.04.1992 (5 T 24/92) - DRsp Nr. 1995/7727

LG Bonn, Beschluß vom 21.04.1992 - Aktenzeichen 5 T 24/92

DRsp Nr. 1995/7727

1. Nach §§ 1915 Abs. 1, 1791b Abs. 1 BGB darf das Jugendamt zum Pfleger erst bestellt werden, wenn ein geeigneter Einzelpfleger nicht vorhanden ist, der den Anforderungen der Pflegschaft nach Lage des Falles gewachsen ist und das Wohl des Kindes in jeder Hinsicht wahrnehmen kann. 2. Das gilt auch für die Ergänzungspflegschaft, da § 1916 BGB nicht die Auswahl, sondern nur die Berufung zur Vormundschaft betrifft. Es müssen daher intensive, aber erfolglose Ermittlungen durchgeführt werden, ehe das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1791b Abs. 1, § 1915, § 1916 ;
Fundstellen
DAVorm 1992, 613