LG Bonn - Beschluß vom 23.10.1984 (5 T 158/84) - DRsp Nr. 1996/23374
LG Bonn, Beschluß vom 23.10.1984 - Aktenzeichen 5 T 158/84
DRsp Nr. 1996/23374
Bei der Adoption von Volljährigen ist - anders als bei der Adoption von Minderjährigen - in analoger Anwendung des § 1757 Abs. 2BGB der Begriff "aus schwerwiegenden Gründen" schon dann erfüllt, wenn dem Wohle des Annehmenden bei der Hinzufügung des Namens erheblich besser gedient ist, als wenn er nur den neuen Familiennamen führt.