LG Braunschweig - Beschluß vom 20.10.1997 (8 T 747/96) - DRsp Nr. 1998/16822
LG Braunschweig, Beschluß vom 20.10.1997 - Aktenzeichen 8 T 747/96
DRsp Nr. 1998/16822
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung spricht die Kammer nunmehr dem Nachlaßpfleger bei mittellosem Nachlaß einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.