I.
Mit Beschluss vom 01.04.98 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beschwerdeführer als Mitarbeiter des ... Betreuungsvereins e.V. zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und anderes, Regelung der Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Ämtern und Behörden.
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