LG Chemnitz - Beschluß vom 08.05.2000
11 T 1074/00
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 § 1897 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 313

LG Chemnitz - Beschluß vom 08.05.2000 (11 T 1074/00) - DRsp Nr. 2001/10000

LG Chemnitz, Beschluß vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 11 T 1074/00

DRsp Nr. 2001/10000

1. Die gesamten Regelungen des Betreuungsrechts schließen nicht aus, daß ein Betreuer neben der Führung von Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung einzelne Betreuungen auch ehrenamtlich übernimmt.2. Eine Entlassung des bestellten Berufsbetreuers nach § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB ist daher dann nicht erforderlich, wenn er als ehrenamtlicher Betreuer weiterhin für die bisher beruflich geführte Betreuung zur Verfügung steht.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 § 1897 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 01.04.98 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beschwerdeführer als Mitarbeiter des ... Betreuungsvereins e.V. zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und anderes, Regelung der Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Ämtern und Behörden.