LG Chemnitz - Beschluß vom 09.05.2000
11 T 1270/00
Normen:
BGB § 1837 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1312

LG Chemnitz - Beschluß vom 09.05.2000 (11 T 1270/00) - DRsp Nr. 2001/9999

LG Chemnitz, Beschluß vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 11 T 1270/00

DRsp Nr. 2001/9999

Zur Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Ermahnung oder einer Weisung genügt es nicht, daß der Betreuer aus sachlichen Gründen in Zweckmäßigkeitsfragen eine andere Auffassung vertritt als das Vormundschaftsgericht, ohne dadurch eine Pflichtwidrigkeit zu begehen.

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit dissozialer Entwicklung und Alkoholmissbrauch.

Für den Betroffenen, der in Leipzig wohnte, hatte das Amtsgericht ... nach vorläufiger Betreuerbestellung mit Beschluss vom 14.11.1994 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Entscheidung über die Wohnungsauflösung und Vertretung gegenüber Behörden angeordnet.

Nachdem der Betroffene aufgrund einer fristlosen Kündigung des Vermieters seine Wohnung in ... nicht mehr bewohnen konnte und ärztlicherseits eine Heimunterbringung befürwortet wurde, wurde der Betroffene, der ebenfalls eine Heimunterbringung wünschte, am 13.04.1995 vom damaligen geschützten Wohnheim für psychisch Kranke in ... untergebracht.