LG Chemnitz - Beschluß vom 10.07.2000
11 T 3475/98
Normen:
BGB § 1837 Abs. 2, § 1839, § 1840, § 1901 Abs. 1, § 1897 Abs. 3, § 1908e;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1311

LG Chemnitz - Beschluß vom 10.07.2000 (11 T 3475/98) - DRsp Nr. 2001/9998

LG Chemnitz, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 11 T 3475/98

DRsp Nr. 2001/9998

Die Bestellung eines Vereinsbetreuers ist eine echte Einzelbetreuung, die keinerlei Rechte und Pflichten des Betreuungsvereins gegenüber dem Vormundschaftsgericht begründet. Der Verein als Arbeitgeber des Betreuers hat nur Mitwirkungsrechte, als es seiner Einwilligung zur Bestellung des jeweiligen Betreuers bedarf und er seine aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebende Personalhoheit insoweit ausüben kann, als er Vergütungsansprüche aus dem Betreuungsverhältnis geltend machen kann. Alle anderen sich aus dem Betreuungsverhältnis ergebenden Pflichten, die sich aus der Aufsichtstätigkeit des Vormundschaftsgerichts ergeben, hat daher der jeweilige bestellte Betreuer persönlich zu erfüllen.

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 2, § 1839, § 1840, § 1901 Abs. 1, § 1897 Abs. 3, § 1908e;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1311