LG Cottbus - Beschluß vom 14.07.1995
10 T 91/95
Normen:
BGB § 118, § 133, § 2074, § 2087 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996 Nr. 79
FamRZ 1996, 309

LG Cottbus - Beschluß vom 14.07.1995 (10 T 91/95) - DRsp Nr. 1996/29091

LG Cottbus, Beschluß vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 10 T 91/95

DRsp Nr. 1996/29091

1. Eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser auch dann ernsthaft gewollt, wenn mit ihr eine mögliche Beschlagnahme des Nachlasses in der ehemaligen DDR verhindert werden sollte. 2. Der außerhalb des Testaments erklärte Wille des Erblassers muß in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommen, um bei der Testamentsauslegung Berücksichtigung finden zu können.

Normenkette:

BGB § 118, § 133, § 2074, § 2087 ;

Hinweise:

Hinweise (Adlerstein):

Der Fall reiht sich in der Rechtspraxis in zahlreiche Fälle ein, in denen die Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands die Beteiligten veranlaßt, den erklärten Willen des Erblassers in Zweifel zu ziehen. In dieser historischen Situation gewinnt es wieder an Bedeutung, daß die Gerichte in ständiger Rechtsprechung verlangen, daß der außerhalb des Testaments erklärte Wille des Erblassers in der Testamentsurkunde wenigsten andeutungsweise zum Ausdruck kommen muß, um bei der Testamentsauslegung Berücksichtigung finden zu können. Eine letztwillige Verfügung, die wie hier bezweckte, eine Beschlagnahme in der ehemaligen DDR zu verhindern, ist in der Rechtspraxis sicherlich nicht selten gewesen. Dem Gericht ist beizupflichten, wenn es den Gedanken verwirft, ein solches Testament als Scheintestament zu bewerten und ihm die Wirksamkeit zu nehmen.

Fundstellen
ErbPrax 1996 Nr. 79