LG Darmstadt - Beschluss vom 06.07.1999
5 T 177/99
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 08.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 131/98

LG Darmstadt - Beschluss vom 06.07.1999 (5 T 177/99) - DRsp Nr. 2002/3438

LG Darmstadt, Beschluss vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 5 T 177/99

DRsp Nr. 2002/3438

Gründe:

I.

In ihrem Sachverständigengutachten vom 25.05.1998 führte die Oberärztin der Städtischen Kliniken Offenbach Dr. ... aus, dass die Betroffene an einer chronischen Alkoholkrankheit und Benzodiazepin-Abhängigkeit und deren typischen Folgeerkrankungen leide. Aufgrund dessen und der in der Folge entstandenen chronischen psychopathologischen Veränderungen sei sie nicht mehr in der Lage, ihre Situation realistisch einzuschätzen, zielgerichtete Handlungsabläufe zu planen und ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Aus diesem Grunde sei eine umfassende Betreuung in den Bereichen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Altersversorgung, unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Entscheidungen über Entgegennahme und Öffnen der Post notwendig. Wegen der häufigen Rückfälle und der verschwindend geringen Krankheitseinsicht der Betroffenen sei eine Dauer der Betreuung nicht abzusehen. Die Betroffene selbst sei mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden.

Nach Anhörung vom 17.06.1998, bei der die Betroffene sich mit der Einrichtung einer Betreuung ebenfalls einverstanden erklärte, bestellte das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 10.07.1998 den Beteiligten zu 1) zum vorläufigen Betreuer für die Betroffene bis zum 10.01.1999.