LG Darmstadt - Beschluss vom 23.03.2000
5 T 1350/99
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1351/99
Beschluss vom 06.12.1999 - 50 XVII 176/92 -,

LG Darmstadt - Beschluss vom 23.03.2000 (5 T 1350/99) - DRsp Nr. 2002/3439

LG Darmstadt, Beschluss vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 5 T 1350/99

DRsp Nr. 2002/3439

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 10.11.1999 den Beteiligten zu 1) für die Führung der Betreuung in der Zeit vom 01.01.1999 bis 18.10.1999 lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 480 DM gegen die Staatskasse zugebilligt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 112, 113 d.A. verwiesen.

Gegen diese am 19.11.1999 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit am 26.11.1999 bei Gericht eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt mit der er rügt, dass das Amtsgericht unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, dass er zur Zeit kein Berufsbetreuer sei.

Mit dem weiteren Beschluss vom 06.12.1999 wurde die für den Betroffenen bestehende Betreuung verlängert. Im Rubrum des Beschlusses ist der Beteiligte zu 1) mit der Bezeichnung "Betreuer" aufgeführt.

Auch gegen diese Entscheidung, deren Zustellung sich aus den Akten nicht ergibt, wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde vom 21.12.1999, mit der er sich gegen die Bezeichnung "Betreuer" wendet ohne Hinzufügung des Zusatzes der Berufsmäßigkeit.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.11.1999 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, sachlich jedoch unbegründet.

Auch die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss vom 06.12.1999 ist der Sache nach unbegründet.