LG Darmstadt - Beschluß vom 23.03.2000
5 T 1351/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1450

LG Darmstadt - Beschluß vom 23.03.2000 (5 T 1351/99) - DRsp Nr. 2001/10001

LG Darmstadt, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 5 T 1351/99

DRsp Nr. 2001/10001

1. Nach der gesetzgeberischen Intention der Neuregelung der Betreuervergütung entsprechend dem BtÄndG kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung erfolgen, soweit die Voraussetzungen der Regelbeispiele des § 1836 Abs. 1 Satz 4 Nr. a bzw. b nicht erfüllt sind. 2. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn die regelmäßig geforderte Anzahl der Betreuungen bzw. der Wochenstunden nur geringfügig unterschritten wird oder aber der Betreuer gerade im Hinblick auch auf seine Berufseigenschaft zum Betreuer bestellt wurde. 3. Von letzterem ist auszugehen, wenn beispielsweise die rechtliche Betreuung einem Rechtsanwalt in dieser Eigenschaft übertragen wurde oder ein Steuerberater in dieser Eigenschaft zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt wurde.

Normenkette:

BGB § Abs. , § 1908i Abs. ;