LG Dortmund - Urteil vom 21.04.1994
17 S 419/93
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2, § 1615h;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 725

LG Dortmund - Urteil vom 21.04.1994 (17 S 419/93) - DRsp Nr. 1995/6542

LG Dortmund, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 17 S 419/93

DRsp Nr. 1995/6542

Eine Herabsetzung des Unterhalts für ein nichteheliches Kind nach § 1615h BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem minderjährigen Kind nach § 1603 Abs. 2 BGB genügt hat. Der gesteigerten Erwerbsobliegenheit genügt der Unterhaltspflichtige, der studiert hat, nur dann, wenn er sich bereits vor Ende seines Studiums um eine Arbeit gekümmert hat und er sich zumindest sofort nach Beendigung des Studiums bei dem Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet hat. Darüber hinaus muß der Unterhaltspflichtige insoweit weitere Anstrengungen - gegebenenfalls durch eigene Anzeigen in Zeitschriften - um einen Arbeitsplatz unternehmen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2, § 1615h;
Fundstellen
DAVorm 1994, 725