LG Dortmund - Urteil vom 21.04.1994 (17 S 419/93) - DRsp Nr. 1995/6542
LG Dortmund, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 17 S 419/93
DRsp Nr. 1995/6542
Eine Herabsetzung des Unterhalts für ein nichteheliches Kind nach § 1615hBGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem minderjährigen Kind nach § 1603 Abs. 2BGB genügt hat.Der gesteigerten Erwerbsobliegenheit genügt der Unterhaltspflichtige, der studiert hat, nur dann, wenn er sich bereits vor Ende seines Studiums um eine Arbeit gekümmert hat und er sich zumindest sofort nach Beendigung des Studiums bei dem Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet hat. Darüber hinaus muß der Unterhaltspflichtige insoweit weitere Anstrengungen - gegebenenfalls durch eigene Anzeigen in Zeitschriften - um einen Arbeitsplatz unternehmen.