LG Dresden - Beschluß vom 10.01.2000 (2 T 1158/99) - DRsp Nr. 2000/5630
LG Dresden, Beschluß vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 2 T 1158/99
DRsp Nr. 2000/5630
»§ 1 Abs. 3 BVormVG ist auch auf den Vergütungsanspruch eines Betreuungsvereins anzuwenden; die nach § 1 Abs. 1BVormVG zu gewährende Vergütung muß jedoch für den Betreuungsverein eine besondere Härte (Abweichung von 20% und mehr) darstellen.«