LG Dresden - Beschluß vom 31.08.1999
2 T 916/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, § 1836a, § 1897 Abs. 1, § 1901 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 181

LG Dresden - Beschluß vom 31.08.1999 (2 T 916/99) - DRsp Nr. 2000/4271

LG Dresden, Beschluß vom 31.08.1999 - Aktenzeichen 2 T 916/99

DRsp Nr. 2000/4271

1. Nach Inkrafttreten des BtÄndG ist die Beurteilung der Berufsmäßigkeit der Betreuung nicht mehr durch den Rechtspfleger im Vergütungsverfahren zu treffen, sondern durch den Richter, auch in den Fällen, in denen der Betreuer vor dem 1.1.1999 bestellt worden ist. 2. Die Fachschulausbildung zur Kindergärtnerin und die Qualifizierung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist eine gesetzlich geregelte Berufsausbildung, die einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 BVormVG entspricht. 3. § 1 Abs. 3 BVormVG verlangt, daß eine mindestens zweijährige Tätigkeit als selbständiger Betreuer vor Inkrafttreten des BtÄndG gegeben war. Eine Tätigkeit als Behördenbetreuer ohne eigenen Vergütungsanspruch vor Inkrafttreten des BtÄndG begründet dagegen nicht das schützenswerte Vertrauen des Betreuers, das § 1 Abs. 3 BVormVG regelt.

Normenkette: