LG Düsseldorf - Beschluß vom 13.03.2000
19 T 145/00
Normen:
BGB § 1906 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1315
MDR 2000, 646
NJW-RR 2001, 723
Rpfleger 2000, 330

LG Düsseldorf - Beschluß vom 13.03.2000 (19 T 145/00) - DRsp Nr. 2000/5631

LG Düsseldorf, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 19 T 145/00

DRsp Nr. 2000/5631

Dem in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB genannten Ausdrücklichkeitserfordernis kommt eine Warnfunktion zu. Dem Vollmachtgeber soll durch die Formulierung der Vollmacht unmissverständlich vor Augen geführt werden, wie weitreichend die von dem Bevollmächtigten für ihn zu treffenden Maßnahmen sein können. Die Formulierung darf daher keine Auslegung zulassen, die bei dem Vollmachtgeber auch nur den Eindruck erwecken könnte, der Bevollmächtigte sei - nur - zu milderen und nicht mit einer gegen seinen Willen veranlassten Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme befugt.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 5 ;

Hinweise:

vgl. LG Hamburg, 12.7.1999, Az. 301 T 222/99, FamRZ 1999, 1613

Fundstellen
FamRZ 2000, 1315
MDR 2000, 646
NJW-RR 2001, 723
Rpfleger 2000, 330