LG Düsseldorf - Beschluß vom 13.03.2000 (19 T 145/00) - DRsp Nr. 2000/5631
LG Düsseldorf, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 19 T 145/00
DRsp Nr. 2000/5631
Dem in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB genannten Ausdrücklichkeitserfordernis kommt eine Warnfunktion zu. Dem Vollmachtgeber soll durch die Formulierung der Vollmacht unmissverständlich vor Augen geführt werden, wie weitreichend die von dem Bevollmächtigten für ihn zu treffenden Maßnahmen sein können. Die Formulierung darf daher keine Auslegung zulassen, die bei dem Vollmachtgeber auch nur den Eindruck erwecken könnte, der Bevollmächtigte sei - nur - zu milderen und nicht mit einer gegen seinen Willen veranlassten Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme befugt.