LG Düsseldorf - Beschluß vom 19.05.1994 (25 T 408/94) - DRsp Nr. 1995/6806
LG Düsseldorf, Beschluß vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 25 T 408/94
DRsp Nr. 1995/6806
1. Dem als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache bestellten Rechtsanwalt steht ein Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 1835 Abs. 3 und 4BGB in Höhe der nach der BRAGO verdienten Gebühren nur dann zu, wenn der mit dem Amt des Pflegers für das Verfahren betraute Rechtsanwalt nach Art. und Bedeutung der Sache und des Verfahrens auch von einem vernünftigen Nichtjuristen bevollmächtigt worden wäre, seine Interessen wahrzunehmen.2. Ansonsten ist für den anwaltlichen Verfahrenspfleger nur ein Ersatzanspruch nach § 1836 Abs. 2BGB von 60 DM pro Stunde gerechtfertigt.