LG Düsseldorf - Beschluß vom 19.05.1994
25 T 408/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, 4, § 1836 Abs. 2 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 154

LG Düsseldorf - Beschluß vom 19.05.1994 (25 T 408/94) - DRsp Nr. 1995/6806

LG Düsseldorf, Beschluß vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 25 T 408/94

DRsp Nr. 1995/6806

1. Dem als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache bestellten Rechtsanwalt steht ein Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 1835 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe der nach der BRAGO verdienten Gebühren nur dann zu, wenn der mit dem Amt des Pflegers für das Verfahren betraute Rechtsanwalt nach Art. und Bedeutung der Sache und des Verfahrens auch von einem vernünftigen Nichtjuristen bevollmächtigt worden wäre, seine Interessen wahrzunehmen. 2. Ansonsten ist für den anwaltlichen Verfahrenspfleger nur ein Ersatzanspruch nach § 1836 Abs. 2 BGB von 60 DM pro Stunde gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3, 4, § 1836 Abs. 2 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1995, 154