LG Duisburg - 15.02.1991 (4 S 319/90) - DRsp Nr. 1994/14456
LG Duisburg, vom 15.02.1991 - Aktenzeichen 4 S 319/90
DRsp Nr. 1994/14456
A. Es besteht keine Verpflichtung zum Einsatz des Vermögensstammes zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs Verwandter in gerader Linie (hier: pflegebedürftige Mutter), wenn dadurch der eigene angemessene Unterhalt des Pflichtigen gefährdet würde oder wirtschaftlich nicht vertretbare Nachteile entstünden. Bei übergeleiteten Ansprüchen sind die Einschränkungen des § 76BSHG gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG anwendbar. B. Altenpflegekosten zählen nicht zum Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB, da Pflegebedürftigkeit im Alter nicht "nicht-vorhersehbar" ist.
B. Ebenso: LG Hagen, FamRZ 1989, 1330; vgl. auch LSK-FamR/Hannemann, § 1601BGB LS 5: bezüglich der nicht vom Einkommen der Eltern gedeckten Mehrkosten besteht dennoch ein Unterhaltsanspruch der Eltern.
Fundstellen
FamRZ 1991, 1086
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 77
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