LG Duisburg - Beschluß vom 07.10.1999
22 T 202/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 317
JurBüro 2000, 267

LG Duisburg - Beschluß vom 07.10.1999 (22 T 202/99) - DRsp Nr. 2000/4273

LG Duisburg, Beschluß vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 22 T 202/99

DRsp Nr. 2000/4273

Sollen, wie es § 1836 Abs. 2 BGB vorsieht, die besonderen Fachkenntnisse eines Betreuers genutzt und honoriert werden, ist es geboten, wie bisher in der bis zum 1.1.1999 geltenden Fassung des § 1836 Abs. 1 BGB eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligen, die dem Betreuer eine Deckung der entstehenden betriebswirtschaftlichen Kosten ermöglicht.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 317
JurBüro 2000, 267