LG Duisburg - Beschluß vom 12.10.1999
22 T 200/99
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 43

LG Duisburg - Beschluß vom 12.10.1999 (22 T 200/99) - DRsp Nr. 2000/4272

LG Duisburg, Beschluß vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 22 T 200/99

DRsp Nr. 2000/4272

Ein bestellter Berufsbetreuer ist zu entlassen, wenn die wesentlichen Angelegenheiten, die sein professionelles Wissen und Können verlangen, geregelt sind und eine oder mehrere ehrenamtliche Personen zu einer sachgerechten Wahrnehmung der weiteren Belange des Betreuten zur Verfügung stehen.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 43