LG Duisburg - Urteil vom 03.05.1996 (24 (4) 285/95) - DRsp Nr. 1997/1538
LG Duisburg, Urteil vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 24 (4) 285/95
DRsp Nr. 1997/1538
»Macht der Träger der Sozialhilfe einen nach den §§ 90, 91BSHG übergegangen Anspruch gegen den gemäß den §§ 1601 ff BGB Unterhaltspflichtigen geltend und ist dieser nicht in der Lage, den Unterhalt aus seinem laufenden Einkommen aufzubringen, und auch nicht verpflichtet, sein Vermögen durch Verwertung eines Grundstücksanteils einzusetzen, so kann der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89BSHG verpflichtet sein, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen anzunehmen und den Grundstücksanteil in der Weise einzusetzen, daß er die Eintragung einer zinslosen Grundschuld in Höhe des Darlehens auf dem Miteigentumsanteil bewilligt und beantragt.«