LG Essen - Beschluß vom 28.01.1993 (7 T 522/92) - DRsp Nr. 1994/14501
LG Essen, Beschluß vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 7 T 522/92
DRsp Nr. 1994/14501
Das UNO - Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 enthält trotz des Wortlautes der Art. 9 Abs. 3 und 2 UNKRÜ - wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt - keine Regelung in Bezug auf die familienrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich vielmehr, daß die Nichtgleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Famlien- und Erbrecht auch in der Kinderkonvention Eingang gefunden hat.§ 1711 Abs. 2 S.1 BGB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß der Umgang mit dem Vater regelmäßig dem Wohl des nichtehelichen Kindes dient, da dem nichtehelichen Kind der Kontakt zum Vater eine möglichst normale Entwicklung ermöglicht und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert.In diesem Zusammenhang trifft die Eltern eine "Wohlverhaltenspflicht", d.h. beide Eltern sind im Interesse des Kindeswohls, das einziger Maßstab ist, verpflichtet, ihre eigenen Belange und eventuelle Streitigkeiten, die das Besuchsrecht des Vaters mit sich bringen kann, nach besten Kräften zu vermeiden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.