LG Frankenthal - Beschluß vom 06.07.1999
1 T 145/99
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1836e Abs. 1, § 1908e Abs. 1, § 1967, § 1968 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1999, 298
BtPrax 1999, 248

LG Frankenthal - Beschluß vom 06.07.1999 (1 T 145/99) - DRsp Nr. 2000/1466

LG Frankenthal, Beschluß vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 1 T 145/99

DRsp Nr. 2000/1466

»1. Materiellrechtlich ist für die Festsetzung der Betreuervergütung auf die Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt des Todes des Betroffenen galt. Da das Betreuungsrechtsänderungsgesetz keine Übergangsregelung enthält, sind die neu geschaffenen Bestimmungen in diesem Fall nur für das einzuhaltende Verfahren maßgebend. 2. Für die Frage der Mittellosigkeit ist allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Ist der Betroffene vor dem 1.1.1999 verstorben, steht zum Nachlaß gehöriges Vermögen in vollem Umfang zur Abgeltung der Vergütungsansprüche eines Betreuers zur Verfügung; die Erben können vorweggeleistete Beerdigungskosten nicht entgegenhalten.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1836e Abs. 1, § 1908e Abs. 1, § 1967, § 1968 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1999, 298
BtPrax 1999, 248