LG Frankenthal - Beschluß vom 08.04.1997
1 T 570/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 1, § 1908i Abs. 1, § 669, § 670 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 39

LG Frankenthal - Beschluß vom 08.04.1997 (1 T 570/96) - DRsp Nr. 1998/16830

LG Frankenthal, Beschluß vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 1 T 570/96

DRsp Nr. 1998/16830

1. Zeiten für die Niederschrift eigener Notizen zur Begründung des Vergütungsanspruches gegenüber dem Gericht sind nicht vergütungsfähig. Soweit diese Dokumentation darüber hinaus wesentliche Inhalte der Betreuungstätigkeit selbst als Gedächtnisstütze für den Betreuer enthält, ist die dafür aufgewendete Zeit zu vergüten. 2. Im Regelfall sind nur die normalen Telefonkosten des herkömmlichen Festnetzes zu erstatten, nur in Ausnahmefällen, der im Einzelfall zu begründen ist, ist der Einsatz eines mobilen Telefons erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 1, § 1908i Abs. 1, § 669, § 670 ;

Hinweise:

Zu Ziff. 1) LG Hildesheim, Beschluß vom 17.7.1997, Az. 5 T 312/97, Nds. Rpfl. 1997, 216

Fundstellen
JurBüro 1998, 39