LG Frankenthal - Beschluß vom 31.05.1999
1 T 94/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1836a; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 202
FamRZ 1999, 1604
JurBüro 1999, 543
NJW-RR 1999, 1526
Rpfleger 1999, 394
Rpfleger 1999, 536

LG Frankenthal - Beschluß vom 31.05.1999 (1 T 94/99) - DRsp Nr. 1999/9850

LG Frankenthal, Beschluß vom 31.05.1999 - Aktenzeichen 1 T 94/99

DRsp Nr. 1999/9850

1. Im Falle der Vergütung aus dem Vermögen sieht § 1836 Abs. 2 BGB in der ab dem 1.1.1999 geltenden Fassung vor, daß sich die Vergütung des Berufsbetreuers nach nunmehr - neu - den nutzbaren Fachkenntnissen, - wie bisher - dem Umfang der Geschäfte und - neu -, statt der Bedeutung - der Schwierigkeit der Geschäfte richtet. Damit ist maßgebendes Kriterium für die Vergütung weiterhin der Umfang der Geschäfte, also der aufgewendete Zeitraum, so daß auch weiterhin nach Stunden abzurechnen ist. 2. Von da aus besteht kein Grund, die Vergütung, je nachdem welches Vermögen betroffen oder Mittellosigkeit des Betroffenen gegeben ist, nur wegen dieser Kriterien unterschiedlich zu beurteilen. 3. Deshalb ist auch bei einem vermögenden Betreuten die Vergütung des Berufsbetreuers je nach seiner Qualifikation ausschließlich nach den Sätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG zu bemessen.