LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.06.2001
2/28 T 51/01
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 2 § 1906 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1555

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.06.2001 (2/28 T 51/01) - DRsp Nr. 2002/6320

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 2/28 T 51/01

DRsp Nr. 2002/6320

Die Teilnichtigkeit einer Betreuungsvollmacht bedingt nicht die Nichtigkeit der gesamten Bevollmächtigung in dem Fall, wenn sich aus der Vollmacht ergibt, daß für Entscheidungen, die nicht aufgrund der Vollmacht getroffen werden können, der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden soll. Der Betroffene will nämlich damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß in Punkten der Teilnichtigkeit Heilung stattzufinden habe dergestalt, daß der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden soll.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, 2 § 1906 Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1555