LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.05.1993 (2/9 T 415/93) - DRsp Nr. 1995/6537
LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.05.1993 - Aktenzeichen 2/9 T 415/93
DRsp Nr. 1995/6537
Der Gläubiger hat die Forderung, wegen der er die Zwangsvollstreckung betreibt, so genau zu bezeichnen, daß es dem Drittschuldner möglich ist zu errechnen, wann der Gläubiger befriedigt ist.Eine Forderungsaufstellung gem. § 367BGB ist jedoch nur dann erforderlich, wenn eine Verrechnung auf Zinsen und Kosten (neben der Hauptforderung) überhaupt in Betracht kommt und insbesondere die Notwendigkeit und Entstehung von Vollstreckungskosten nach § 788ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu überprüfen ist.