LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.05.1993
2/9 T 415/93
Normen:
ZPO § 850d;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 309

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.05.1993 (2/9 T 415/93) - DRsp Nr. 1995/6537

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.05.1993 - Aktenzeichen 2/9 T 415/93

DRsp Nr. 1995/6537

Der Gläubiger hat die Forderung, wegen der er die Zwangsvollstreckung betreibt, so genau zu bezeichnen, daß es dem Drittschuldner möglich ist zu errechnen, wann der Gläubiger befriedigt ist. Eine Forderungsaufstellung gem. § 367 BGB ist jedoch nur dann erforderlich, wenn eine Verrechnung auf Zinsen und Kosten (neben der Hauptforderung) überhaupt in Betracht kommt und insbesondere die Notwendigkeit und Entstehung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu überprüfen ist.

Normenkette:

ZPO § 850d;
Fundstellen
DAVorm 1994, 309