LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.03.1993
2/9 T 206/93
Normen:
BGB § 1840 Abs. 3 S. 1, § 1908i, § 1839;
Fundstellen:
Rpfleger 1993, 336

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.03.1993 (2/9 T 206/93) - DRsp Nr. 1995/2566

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 2/9 T 206/93

DRsp Nr. 1995/2566

1. Für eine Verkürzung des Rechnungsjahres des Betreuers auf eine Zeitdauer von weniger als einem Jahr fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insoweit gibt es kein Ermessen des Vormundschaftsgerichts. 2. Dies folgt aus § 1840 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 1908i BGB. Danach ist jährlich, d.h. nach Ablauf eines Jahres, Rechnung zu legen. Dem steht auch nicht entgegen, daß das Vormundschaftsgericht jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen kann, §§ 1839, 1908i BGB. Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung sind nämlich wesensverschieden.

Normenkette:

BGB § 1840 Abs. 3 S. 1, § 1908i, § 1839;
Fundstellen
Rpfleger 1993, 336