LG Frankfurt/Oder - Beschluss vom 25.02.2000
6 (b) T 18/00
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 24.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 1536

LG Frankfurt/Oder - Beschluss vom 25.02.2000 (6 (b) T 18/00) - DRsp Nr. 2002/15709

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 6 (b) T 18/00

DRsp Nr. 2002/15709

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) ist zum Betreuer für die Betroffene bestellt. Für die von ihm in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 14.04.1999 geleistete Tätigkeit von 8,97 Stunden hat er die Festsetzung einer Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 54,-- DM beantragt. Das Amtsgericht Strausberg - Rechtspfleger - hat durch Beschluss vom 24.06.1999 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung antragsgemäß bewilligt, ohne zugleich die sofortige Beschwerde zuzulassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1), welcher die Auffassung vertritt, der Beteiligte zu 2) verfüge nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sondern lediglich über einen Facharbeiterabschluss in einem technischen Beruf. Auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 1 Abs. 3 BVormVG könne jedoch ein Stundensatz von 45,-- DM gewährt werden.