LG Freiburg - 03.05.1991 (5 O 373/90) - DRsp Nr. 1994/14587
LG Freiburg, vom 03.05.1991 - Aktenzeichen 5 O 373/90
DRsp Nr. 1994/14587
Ist einem Ehegatten während der Ehe ein Kraftfahrzeug zugeordnet gewesen, so hat ihm der andere Ehegatte, auf dessen Namen der Versicherungsvertrag läuft, nach Scheitern der Ehe den mit diesem Fahrzeug erzielten Schadensfreiheitsrabatt abzutreten. Hierauf besteht ein sich aus § 1353BGB ergebender Anspruch.