LG Gießen - Urteil vom 01.06.1994
1 S 555/93
Normen:
BGB § 2038, § 1968, § 670, § 677, § 683 Satz 1;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 100

LG Gießen - Urteil vom 01.06.1994 (1 S 555/93) - DRsp Nr. 1995/10408

LG Gießen, Urteil vom 01.06.1994 - Aktenzeichen 1 S 555/93

DRsp Nr. 1995/10408

1. Ein Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten folgt nicht aus dem Gesichtspunkt des Rechts der Totenfürsorge. Er kann sich allerdings aus dem Gesichtspunkt einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. 2. Soll der Haushalt aufgelöst und Sperrmüll abgefahren werden, bedarf es der Beschlußfassung aller Miterben, wenn die Gegenstände in der zum Nachlaß gehörenden Eigentumswohnung des Verstorbenen untergebracht sind. Der Auftrag zur Abfuhr von Sperrmüll ist nicht durch die Notgeschäftsführungsbefugnis des einzelnen Miterben gedeckt.

Normenkette:

BGB § 2038, § 1968, § 670, § 677, § 683 Satz 1;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) nimmt die Beklagten (Bekl.) auf Erstattung von Aufwendungen anläßlich des Todes ihres Schwagers in Anspruch, der von seinen Geschwistern, nämlich den Bekl., einem weiteren Bruder und dem Ehemann der Kl., beerbt wurde, und dessen Nachlaß bislang noch ungeteilt ist.