LG Gießen - Urteil vom 08.02.1995
1 S 433/94
Normen:
BGB § 133, § 157 ; ZPO § 1027a;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 890
NJW-RR 1996, 500

LG Gießen - Urteil vom 08.02.1995 (1 S 433/94) - DRsp Nr. 1995/6467

LG Gießen, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 1 S 433/94

DRsp Nr. 1995/6467

»1. Die Frage der notwendigen Mitwirkung bei der Ernennung eines Schiedsrichters ist von der Einrede des Schiedsvertrages regelmäßig nicht umfaßt. Soweit die erforderliche Mitwirkungshandlung von der Partei selbständig vorgenommen werden kann, ist sie einklagbar. 2. Ist eine notwendig gemeinsame Schiedsrichterernennung "durch die von jeder Seite hinzugezogenen Anwälte" vereinbart, sind beide Parteien verpflichtet, im Streitfall auch tatsächlich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und der Gegenpartei zu benennen.«

Normenkette:

BGB § 133, § 157 ; ZPO § 1027a;
Fundstellen
FamRZ 1995, 890
NJW-RR 1996, 500