LG Gießen - Urteil vom 08.02.1995 (1 S 433/94) - DRsp Nr. 1995/6467
LG Gießen, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 1 S 433/94
DRsp Nr. 1995/6467
»1. Die Frage der notwendigen Mitwirkung bei der Ernennung eines Schiedsrichters ist von der Einrede des Schiedsvertrages regelmäßig nicht umfaßt. Soweit die erforderliche Mitwirkungshandlung von der Partei selbständig vorgenommen werden kann, ist sie einklagbar.2. Ist eine notwendig gemeinsame Schiedsrichterernennung "durch die von jeder Seite hinzugezogenen Anwälte" vereinbart, sind beide Parteien verpflichtet, im Streitfall auch tatsächlich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und der Gegenpartei zu benennen.«