LG Görlitz - Beschluß vom 01.12.1997
2 T 185/97
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 2, § 1901 ; GG Art. 13 Abs. 1, 2, Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1998, 153

LG Görlitz - Beschluß vom 01.12.1997 (2 T 185/97) - DRsp Nr. 1998/16832

LG Görlitz, Beschluß vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 2 T 185/97

DRsp Nr. 1998/16832

1. Die zwangsweise Durchsetzung des Zutritts des Betreuers oder von ihm beauftragter Dritter gegen den erklärten Willen des Betreuten in dessen durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Wohnung in Ausübung des Aufgabenkreises "Säuberung der Wohnung" ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. 2. Die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Säuberung der Wohnung" ist deshalb bei erklärter Weigerung des Betroffenen, den Betreuer oder Dritte seine Wohnung betreten zu lassen, aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zulässig, da der Betreuungszweck nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, 2, § 1901 ; GG Art. 13 Abs. 1, 2, Art. 20 Abs. 3 ;

Hinweise: