LG Göttingen - Beschluß vom 22.04.1994
5 T 8/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1908e Abs. 1 ; BSHG § 76 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1994, 249

LG Göttingen - Beschluß vom 22.04.1994 (5 T 8/94) - DRsp Nr. 1995/6821

LG Göttingen, Beschluß vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 5 T 8/94

DRsp Nr. 1995/6821

1. Zu den allgemeinen Verwaltungsunkosten, die der Betreuungsverein für die Tätigkeit seines Vereinsbetreuers nach § 1908e Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verlangen kann, gehören nicht die im konkreten Einzelfall bei der Führung der Betreuung entstandenen und konkret bezeichneten, belegbaren Unkosten, wenn und soweit sie einem einzelnen Betreuungsfall zugeordnet werden können. 2. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten nach § 1835 Abs. 4 BGB ist ein großzügiger Bewertungsmaßstab angezeigt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ebenso wie die Sozialhilfesätze können dazu lediglich als Indizien herangezogen werden. Die dem Betreuten nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlte Grundrente hat dabei wie bei § 76 Abs. 1 BSHG außer Betracht zu bleiben, da sie eine Ausgleichsfunktion hat.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1908e Abs. 1 ; BSHG § 76 Abs. 1 ;