LG Göttingen - Beschluß vom 22.06.1993
5 T 89/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 989
FamRZ 1994, 777

LG Göttingen - Beschluß vom 22.06.1993 (5 T 89/93) - DRsp Nr. 1994/14624

LG Göttingen, Beschluß vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 5 T 89/93

DRsp Nr. 1994/14624

1. Ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger erhält als Vergütung nicht in jedem Fall einen erhöhten Stundensatz nach § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß für die Tätigkeit besondere juristische Fachkenntnisse erforderlich sind. 2. Die Vergütung kann auf den dreifachen Satz erhöht werden, wenn die besondere Persönlichkeit des Betreuten eine eingehende Auseinandersetzung mit seiner Person und der Problematik erfordert. 3. Ein außergewöhnlich erschwerender Umstand im Sinne des § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB kann darin liegen, daß eine Wohnung zu besichtigen ist, die sich infolge eines Vermüllungssyndroms auf Seiten der Betreuten in einem unbeschreiblichen Zustand befindet. 4. Die Mehrwertsteuer ist nicht gesondert zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 989
FamRZ 1994, 777