LG Göttingen - Beschluß vom 23.03.1993
5 T 215/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 125
NiedersRpfl 1993, 217

LG Göttingen - Beschluß vom 23.03.1993 (5 T 215/92) - DRsp Nr. 1994/14626

LG Göttingen, Beschluß vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 5 T 215/92

DRsp Nr. 1994/14626

Ein Vereinsbetreuer, dessen Tätigkeit sich im wesentlichen auf Besuche des Betreuten im Heim und auf allgemeine Gespräche mit der Heimleitung und Pflegekräften beschränkt, erhält auch dann keinen erhöhten Stundensatz nach § 1836 Abs. 2 BGB, wenn der Betreute örtlich und zeitlich desorientiert ist und sich nicht selbst versorgen kann.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 125
NiedersRpfl 1993, 217