LG Göttingen - Beschluß vom 23.03.1993 (5 T 218/92) - DRsp Nr. 1994/14627
LG Göttingen, Beschluß vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 5 T 218/92
DRsp Nr. 1994/14627
1. Die Vergütung eines Vereinsbetreuers bemißt sich nach den tatsächlich erforderlichen Fachkenntnissen.2. Die Bearbeitung sozialhilferechtlicher Probleme rechtfertigt einen Stundensatz von 40 DM.3. Ein Vorschuß kann in der Regel höchstens für drei Monate gewährt werden.