LG Göttingen - Beschluß vom 28.01.1994
5 T 10/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1994, 123

LG Göttingen - Beschluß vom 28.01.1994 (5 T 10/94) - DRsp Nr. 1995/6818

LG Göttingen, Beschluß vom 28.01.1994 - Aktenzeichen 5 T 10/94

DRsp Nr. 1995/6818

1. Der Zweck der sozialen Schutzvorschriften zugunsten des Vermögens des Betreuten, ihm das Barvermögen insoweit zu belassen, als er es als Rücklage für besondere Bedarfsfälle benötigt, ist mit dem Tode des Betreuten entfallen. Das hat zur Folge, daß sein Vermögen im vollen Umfange für die Bezahlung der Betreuervergütung zur Verfügung steht. 2. Das Vormundschaftsgericht kann auch nach Beendigung der Betreuung durch Tode des Betreuten aus seinem Vermögen eine Betreuervergütung festsetzen, denn die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts dauert noch insoweit fort, als die rechtliche Abwicklung der anhängig gewesenen Betreuung durchzuführen ist.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ;

Hinweise: