LG Hamburg vom 26.01.1984
2 S 111/83
Normen:
BGB § 1615 c;
Fundstellen:
DRsp I(167)319c-d
FamRZ 1984, 1265
MDR 1985, 56

LG Hamburg - 26.01.1984 (2 S 111/83) - DRsp Nr. 1992/11170

LG Hamburg, vom 26.01.1984 - Aktenzeichen 2 S 111/83

DRsp Nr. 1992/11170

Bemessung des Unterhalts für das unselbständige nichteheliche Kind auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Vaters (keine Anwendung der "Mittelwert-Theorie") (d) jedenfalls dann, wenn das Einkommen der Mutter das des Vaters nicht übersteigt.

Normenkette:

BGB § 1615 c;

Der Kl., nichtehelicher, minderjähriger Sohn des Bekl., begehrt die Erhöhung des im Vereinfachten Verfahren festgesetzten Regelunterhalts. Seine Mutter lebt als Sozialhilfeempfängerin in deutlich ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der Bekl., der Lehrer ist. Dieser hat das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des AG u. a. mit der Begründung angegriffen, sein für die Unterhaltsberechnung maßgebendes Einkommen müsse durch Halbierung der Differenz zwischen den Einkommen beider Eltern ("Mittelwert-Theorie") ermittelt werden. Die Kammer ist dem nicht gefolgt, sondern hat - wie das AG - als Grundlage für die Ermittlung des Barunterhalts die "Düsseldorfer Tabelle" angewendet, wobei es für die Einstufung allein das Nettoeinkommen des Bekl. (ohne weitere Kürzung) als maßgeblich angesehen hat.