Der Kl., nichtehelicher, minderjähriger Sohn des Bekl., begehrt die Erhöhung des im Vereinfachten Verfahren festgesetzten Regelunterhalts. Seine Mutter lebt als Sozialhilfeempfängerin in deutlich ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der Bekl., der Lehrer ist. Dieser hat das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des AG u. a. mit der Begründung angegriffen, sein für die Unterhaltsberechnung maßgebendes Einkommen müsse durch Halbierung der Differenz zwischen den Einkommen beider Eltern ("Mittelwert-Theorie") ermittelt werden. Die Kammer ist dem nicht gefolgt, sondern hat - wie das AG - als Grundlage für die Ermittlung des Barunterhalts die "Düsseldorfer Tabelle" angewendet, wobei es für die Einstufung allein das Nettoeinkommen des Bekl. (ohne weitere Kürzung) als maßgeblich angesehen hat.
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