LG Hamburg - Beschluß vom 15.02.1993 (317 T 23/93) - DRsp Nr. 1995/6539
LG Hamburg, Beschluß vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 317 T 23/93
DRsp Nr. 1995/6539
Wird von dem Antragsgegner im Neufestsetzungsverfahren nach § 642bZPO das Vorliegen eines (abzuändernden) Titels als solchem nicht bestritten, ist es nicht erforderlich den abzuändernden Titel in vollstreckbarer Ausfertigung vorzulegen.