LG Hamburg - Beschluß vom 22.02.1993
301 T 387/92
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 209

LG Hamburg - Beschluß vom 22.02.1993 (301 T 387/92) - DRsp Nr. 1995/2541

LG Hamburg, Beschluß vom 22.02.1993 - Aktenzeichen 301 T 387/92

DRsp Nr. 1995/2541

1. Kann die Aufnahme eines Betroffenen in eine Reha-Einrichtung und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen durch Vermittlung und Einsatz z.B. des Sozialdienstes im Sinne anderweitiger Hilfen des § 1896 Abs. 2 BGB geregelt werden, so bedarf es nicht der Einrichtung einer Betreuung mit folgendem Aufgabenbereich: "Vermittlung eines Platzes in einer Rehabilitationseinrichtung, Regelung der insoweit vorzunehmenden finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der dadurch entstehenden Kosten, Organisation einer ambulanten Betreuung für den Fall, daß der Betroffene in seine Wohnung entlassen werden kann, insbesondere Regelung der medikamentösen Behandlung der Diabetes, Hilfe im Haushalt und bei der Nahrungsaufnahme und Körperpflege."